Allgemeine Geschäftsbedingungen der ChallengeLine LS GmbH

ChallengeLine LS GmbH Deutschland/ Germany

Vorbemerkung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ChallengeLine LS GmbH, werden in ihrer zum Vertragsschluss gültigen Fassung Bestandteiljedes Vertrages mit ChallengeLine LS GmbH. Abweichende oder entgegenstehende Vereinbarungen erkennt ChallengeLine LS GmbH nicht an, es sei denn, ChallengeLine LS GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine diesbezügliche Differenzierung vorgenommen.

1. Abschluss des Vertrages

a) Eine Buchungsanfrage bzw. eine Anfrage betreffend anderer Leistungen als solcher auf Durchführung eines Fluges kann mündlich, per Telefax, E-Mail, Telefon oder ähnliche Medien vorgenommen werden. Die vom Kunden vorgenommene Anfrage wird von ChallengeLine LS GmbH eingehend geprüft. Anschließend übersendet ChallengeLine LS GmbH an den Kunden eine Buchungs-/Auftragsbestätigung per Telefax oder E-Mail. Der Kunde ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ChallengeLine LS GmbH unverzüglich auf evtl. Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Es besteht kein Anspruch auf die Annahme späterer Änderungswünsche.

b) Der Vertrag zwischen ChallengeLine LS GmbH und dem Kunde kommt durch die Bestätigung der Anfrage gegenüber dem Kunden oder seinem Vertreter/Beauftragten zustande, wobei hierfür die Textform genügt. In dringenden Fällen genügt auch eine mündliche/telefonisch Bestätigung, wobei die Bestätigung in Textform unverzüglich nachzuholen ist. Bis zur Auftragsbestätigung durch ChallengeLine LS GmbH an den Kunden sind von ChallengeLine LS GmbH angebotene Leistungen freibleibend ihrer Verfügbarkeit, der Verfügbarkeit des Flugzeuges und der Crew, danach vorbehaltlich der technischen und flugbetrieblichen Durchführbarkeit, der Erteilung aller Verkehrsrechte, Slots sowie sonstiger behördlicher Genehmigungen oder Auflagen. 

c) Der Kunde hat ChallengeLine LS GmbH mit der Buchung/Bestellung auf Verlangen von ChallengeLine LS GmbH für alle zu befördernden Personen deren Name, Anschrift, Geburtsdatum und gültige Telefonnummer inklusive Fotokopie gültiger Identifikationsdokumente wie z.B. Personalausweis (innerhalb Europas) oder Reisepass oder sonstiger vergleichbarer Dokumente vorzulegen, wobei aus diesem Dokument auch mindestens die Wohnanschrift der jeweils zu befördernden Personen zu entnehmen sein muss.

2. Leistung

a) Mit Vertragsschluss erwirbt der Kunde einen Leistungs-bzw. Beförderungsanspruch gegenüber ChallengeLine LS GmbH und zwar sowohl für sich als auch für von ihm zu benennende Dritte. Der Beförderungsvertrag bezieht sich auch auf das Gepäck von mitreisenden Passagieren, soweit nichts anderes geregelt ist. Der Beförderungsanspruch umfasst den beauftragten Flugtransport mit dem gebuchten Flugzeug mit Besatzung, von dem vereinbarten Abflugort zu dem vereinbarten Bestimmungsort. Darüber hinaus gehende Leistungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung, für deren Form und Zustandekommen Ziff. 1. Dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt. Ein Beförderungsanspruch besteht stets vorbehaltlich der technischen und flugbetrieblichen Durchführbarkeit, aller Verkehrsrechte, Slots sowie sonstiger behördlicher Genehmigungen oder Auflagen.

b) Fixgeschäfte im rechtlichen Sinne bedürfen stets einer ausdrücklichen Vereinbarung und Bestätigung durch uns, wobei insoweit mindestens die Textform erforderlich ist.

3. Vertragserfüllung

ChallengeLine LS GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Tritt vom ChallengeLine LS GmbH oder ein von ihr für die Vertragsdurchführung beauftragter Dritter vom Vertrag wegen Ausfalls des Flugzeug, aus technischen oder sonstigen flugbetrieblichen Gründen oder infolge höherer Gewalt nach Beginn des Fluges zurück bzw. kündigt ChallengeLine LS GmbH den Vertrag aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe, so schuldet der Kunde lediglich den für die durchgeführte Beförderung entstandenen anteiligen Preis.

4. Beförderung gefährlicher Güter und sonstiger Gegenstände

 Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen an Bord des Flugzeugs zu gefährden. Jeder Fluggast ist verpflichtet, sich vor Antritt des Fluges über die Liste der im Handgepäck oder im aufgegebenen Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren. Weitere Informationen und eine Liste der erlaubten bzw. nicht erlaubten Gegenstände findet der Kunde z.B. unter http://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/oder http://www.challengeline.de. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck Gefahrgüter gem. § 27 Abs. 4 LuftVG, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Flugzeugs zu befürchten ist. Sämtliche Gegenstände, sperriges Gepäck usw. werden als Handgepäck nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen, Gefährdungen von Personen und Fluggerät oder sonstige Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. 

5. Entscheidungsbefugnisse der Flugzeugkommandanten

a) Der Kommandant des Flugzeugs ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insoweit hat er die volle Entscheidungsbefugnis über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über den Transport/die Beförderung der Passagiere und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird. 

b) Der Kommandant ist berechtigt, nicht angemeldeten und/nicht identifizierten/identifizierbaren Personen den Flug zu verwehren sowie die Durchführung eines Fluges von Beginn an zu untersagen bzw. einen Flug unverzüglich umzuleiten, sofern das Verhalten von Passagieren dies unter Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte mitreisender Personen und Besatzungsmitglieder gebietet. In den genannten Fällen bleibt der Anspruch von ChallengeLine LS GmbH auf Zahlung des Charterpreises bestehen, und der Kunde ist verpflichtet, evtl. durch die getroffenen Maßnahmen anfallende Mehrkosten zu bezahlen 

6. Beförderungs- und Reisedokumente

Die Beförderungsdokumente werden von ChallengeLine LS GmbH ausgestellt. Dafür muss der Kunde ChallengeLine LS GmbH eine Passagierliste und alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen entsprechend Ziff. 1. c)nicht später als 24 Stunden oder einem anderen von ChallengeLine LS GmbH angegebenen Termin vor Abflug zur Verfügung stellen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen verantwortlich. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Passagiere alle für die Ein- und Ausreise erforderlichen Reisedokumente wie Pässe, Visa, Impfzeugnisse etc. mit sich führen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskünfte und Unterlagen oder aus verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellten Unterlagen ergeben. Der Kunde hält ChallengeLine LS GmbH von Kosten frei die dadurch entstehen, dass ein Passagier nicht sämtliche Gesetze der Länder, aus denen, in die und durch die er reist, einhält, inklusive der jeweils gültigen Devisen-, Einreise- und Gesundheitsvorschriften. ChallengeLine LS GmbH ist berechtigt bei Nichtvorliegen sämtlicher notwendiger Reisedokumente einem Passagier die Beförderung entschädigungslos zu verweigern.

 7. Zahlung

 Die dem jeweiligen Vertrag zu Grunde liegenden Zahlungsvereinbarungen ergeben sich aus der Buchungs- /Auftragsbestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Bestätigung der Buchung/Bestellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist ChallengeLine LS GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ChallengeLine LS GmbH vorbehalten. Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang behält sich ChallengeLine LS GmbH das Recht vor, die Buchung zu Lasten des Kunden kostenpflichtig in Höhe der in Ziffer  9. Aufgeführten Kosten zu stornieren und die Beförderung des/der entsprechenden Passagier(e) bzw. die Leistungsdurchführung zu verweigern. Gültige Währung ist Euro. Der Kunde ist berechtigt, sämtliche Zahlungen per Überweisung oder Kreditkarte (VISA oder Mastercard) zu leisten.

 8. Verspätungen 

a) Eine Haftung für Verspätungen oder sonstige Störungen des Flugbetriebes wird nur bei eigenem Verschulden von ChallengeLine LS GmbH übernommen, wobei die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens und des Warschauer Abkommens – soweit anwendbar – unberührt bleiben. 

b) Wenn die Zeit, während der das Flugzeug dem Kunden vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht, überschritten wird, weil Passagiere, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig bereitstehen, weil Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderlichen Unterlagen fehlen oder dies aufgrund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen des Kunden, seiner Angestellten, Beauftragten oder Passagiere verursacht wird, schuldet der Kunde ChallengeLine LS GmbH Ersatz aller Kosten, die durch die vom Kunden und die vorgenannten Personen zu vertretende Verzögerung entstehen (z.B. Parking fees, Gebühren des jeweiligen Flughafens pp.). sowie Ersatz für zusätzliche Boden- und Flugzeiten. Der Kunde ist zudem verpflichtet, ChallengeLine LS GmbH auch alle weitergehenden Kosten, die durch die Nichtdurchführung oder Verspätung entstehen, zu ersetzen. 

9. Rücktritt/Umbuchung/Stornierung

a) ChallengeLine LS GmbH kann den bestehenden Vertrag mit sofortiger Wirkung unter Wahrung ihrer vollen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beenden, wenn wichtige Gründe vorliegen, wie beispielsweise wenn:

• über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde

• der Kunde eine vor Leistungserbringung fällige Zahlung gemäß Ziff. 7. nicht erbringt

• der Kunde verlangte Sicherheiten nicht erbringt,

• höhere Gewalt die Durchführung des Fluges verhindert oder

• das Auswärtige Amt für den vereinbarten Bestimmungsort aktuelle Reisewarnungen und Sicherheitshinweise ausgegeben hat, die eine Gefährdung des Flugzeuges oder von Personen befürchten lassen.

In den vorgenannten Fällen ist ChallengeLine LS GmbH nicht verpflichtet, einen späteren Flug anzubieten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. 

b) Ein evtl. Rücktritt durch den Kunden bedarf der mindestens der Textform. Tritt der Kunde von der gebuchten Leistung vor dem vorgesehenen Leistungsdatum vom Vertrag zurück, schuldet der Kunde vertraglichen Schadensersatz wie folgt:

• Bei Rücktritt/Stornierung nach der Buchung mindestens 10% des vereinbarten Preises,

• Bei Rücktritt/Stornierung bis 2 Wochen vor Leistungsdurchführung 30% des vereinbarten Preises

• bei Rücktritt/Stornierung weniger als 72 Std. vor Leistungsdurchführung 50% des vereinbarten Preises

• bei Rücktritt/Stornierung weniger als 48 Std. vor Leistungsdurchführung 75% des vereinbarten Preises

• bei Rücktritt/Stornierung weniger als 24 Std. vor Leistungsdurchführung 90% des vereinbarten Preises

• Bei bereits erfolgter Bereitstellung sowie bei oder nach Leistungsbeginn ist der vereinbarte Preis zzgl. im Zusammenhang mit dem Rücktritt/der Stornierung entstandener Auslagen in voller Höhe zur Zahlung fällig.

Die vorgenannten Fristen beziehen sich auf den Eingang der Rücktritts-/Stornierungserklärung bei ChallengeLine LS GmbH, für deren Zugang der Kunde verantwortlich und beweispflichtig ist. 

c) Im Fall der Stornierung eines von ChallengeLine LS GmbH fremd vermittelten Fluges werden die Stornierungskosten des fremden Charterunternehmens vollständig in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche von ChallengeLine LS GmbH bleiben ausdrücklich vorbehalten. 

d) Umbuchungen betreffend die zeitliche Durchführung eines Fluges sind bis 24 Stunden vor Abflug kostenlos, danach gegen eine Gebühr von 250,- EURO möglich; dies vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Luftfahrzeuges und der Besatzung sowie der Erteilung der erforderlichen behördlichen

Genehmigungen, Lande-, Start- und Verkehrsrechte sowie der technischen und flugbetrieblichen Durchführbarkeit. 

e) Wenn der Kunde im Rahmen einer Umbuchung zu einem anderen Ort fliegen möchte, muss er eventuell einen höheren Flugpreis zahlen und in einem solchen Fall an ChallengeLine LS GmbH die entsprechend geschuldete Differenz zwischen dem alten und dem neuen Flugpreis unverzüglich zahlen. Der Kunde ist in jedem Fall dazu verpflichtet, diesen Differenzbetrag vor Abflug an ChallengeLine LS GmbH zu zahlen und zwar zusätzlich zu einer Bearbeitungsgebühr von 250,-EURO.

f) Wird ein umgebuchter Flug storniert, entstehen Stornierungskosten entsprechend Ziff. 9. Lit. b).

g) Die Stornierungs- und Umbuchungskosten stellen einen pauschalisierten Schadensersatz dar, weitergehende Ansprüche von ChallengeLine LS GmbH bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ist der Kunde Verbraucher und kein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, bleibt ihm vorbehalten nachzuweisen, dass ChallengeLine LS GmbH kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als in Höhe des pauschalierten Schadensersatzes entstanden ist. 

10. Beförderungsverweigerung

ChallengeLine LS GmbH kann die Beförderung von Passagieren und/oder deren Gepäck nach ihrem Ermessen unter Wahrung ihrer vollen Ansprüche aus wichtigen Gründen verweigern, insbesondere, wenn der Passagier, sein geistiger, gesundheitlicher, körperlicher oder sonstiger Zustand, dessen Verhalten oder sein Gepäck eine Gefährdung der Sicherheit darstellt oder eine Rechtsvorschrift verletzen kann.

11. Haftung

a) ChallengeLine LS GmbH haftet nicht für die Streichung oder Verspätung von Flügen, soweit ChallengeLine LS GmbH derartige Vorfälle nicht direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens soweit anwendbar.

 b) Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt sowie Umständen, die ChallengeLine LS GmbH nicht zu vertreten hat, wie Behinderungen durch staatliche Stellen oder sonstige Dritte, behördliche Anordnungen (z.B. Lande- oder Überflugrechte) oder Auflagen, Embargo, Blockaden, Streik, Aussperrung, Krieg (auch unerklärter) oder kriegsähnliche Vorfälle, innere Unruhen, Naturkatastrophen, witterungsbedingte Gründe sowie Sicherheitsrisiken. ChallengeLine LS GmbH haftet ebenfalls nicht für Handlungen anderer Fluggesellschaften, Abfertigungsunternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen sowie für an Bord zurückgelassene Gegenstände des Passagiers. Die Haftung für Leben, Körper und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. ChallengeLine LS GmbH haftet nicht, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden getroffen wurden, oder die Ergreifung solcher Maßnahmen nicht möglich gewesen ist.

c) Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung der ChallengeLine LS GmbH gilt sinngemäß auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen Personen, deren Flugzeug die ChallengeLine LS GmbH benutzt, einschließlich deren Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

d) Für Beschädigungen am Flugzeug oder im Flugzeuginnenraum haftet der Kunde unbegrenzt, auch ohne Nachweis eines Verschuldens des verursachenden Fluggastes. Gleiches gilt für durch den Kunden eingesetztes zusätzliches Flugpersonal. Die Haftung des Kunden gilt unabhängig von einer Haftungsvereinbarung zwischen Kunde und Fluggast bzw. eingesetztem Flugpersonal.

12. Anwendbare Vorschriften

Der Chartervertrag sowie die Durchführung der Beförderung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Luftverkehrsgesetz und den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens bzw. des Warschauer Abkommens (soweit anwendbar) sowie EG Verordnung Nr. 2027/97 in der Fassung der EG Verordnung Nr. 889/2002 sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen werden gemäß EG Verordnung Nr. 261/2004, erbracht.

13. Sonstiges

a) Nebenabreden bedürfen stets der Bestätigung durch ChallengeLine LS GmbH, für die mindestens Textform erforderlich ist. 

b) Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Coesfeld, Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart.

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch diesen möglichst nahekommende wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

Bocholt, den 08.06.2020